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812.11 SPVGLSH CH-BE

Art. 90 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Einsatzbereitschaft

Rettungswesen - Pflichten
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Art. 90 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Einsatzbereitschaft

1. Die Leistungserbringer gewährleisten im Rahmen der bestellten Leistungen eine entsprechende Einsatzbereitschaft.

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