812.11
SPVGLSH
CH-BE
Art. 9 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - 2. Inhalt
Allgemeine Bestimmungen
Art. 9 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · 2. Inhalt
1. Die Leistungsverträge regeln zusätzlich zu den Vorgaben gemäss der Staatsbeitragsgesetzgebung die allfällige Pflicht zur Zusammenarbeit mit anderen Leistungserbringern.
2. Werden Leistungsverträge mit Leistungserbringern abgeschlossen, für welche die Pflichten dieses Gesetzes nicht gelten, können diese vertraglich zu deren Erfüllung verpflichtet werden.