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812.11 SPVGLSH CH-BE

Art. 86 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Beteiligung des Kantons

Rettungswesen - Leistungserbringer - Regionale Rettungsdienste
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Art. 86 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Beteiligung des Kantons

1. Das für die Bewilligung der Ausgabe zuständige Organ des Kantons beschliesst über eine Beteiligung an regionalen Rettungsdiensten, soweit dies im Rahmen der Versorgungsplanung für eine ausreichende Versorgung mit Rettungsleistungen erforderlich ist.

2. Beteiligt sich der Kanton an regionalen Rettungsdiensten, so hält er kapital- und stimmenmässig die Mehrheit.

3. Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Organisation und über die Beteiligung der RSZ sinngemäss anwendbar.

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