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812.11 SPVGLSH CH-BE

Art. 84 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Aufgaben

Rettungswesen - Leistungserbringer - Regionale Rettungsdienste
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Art. 84 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Aufgaben

1. Die regionalen Rettungsdienste stellen die Versorgung der Bevölkerung mit Rettungsleistungen sicher.

2. Sie betreiben innerhalb ihres Einsatzgebiets einen Stützpunkt und nach Bedarf zusätzliche Ambulanzstandorte.

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