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Art. 83 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Organisation

Rettungswesen - Leistungserbringer - Sanitätsnotrufzentrale
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Art. 83 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Organisation

1. Der Kanton betreibt die Sanitätsnotrufzentrale.

2. Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion kann durch Leistungsvertrag einen Dritten mit dem Betrieb der Sanitätsnotrufzentrale beauftragen.

3. Sie kann durch Leistungsverträge Dritte mit dem Betrieb der Sanitätsnotrufzentrale für Teile des Kantonsgebiets beauftragen, soweit dies die Versorgung mit Rettungsleistungen verbessert.

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