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812.11 SPVGLSH CH-BE

Art. 82 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Aufgaben

Rettungswesen - Leistungserbringer - Sanitätsnotrufzentrale
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Art. 82 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Aufgaben

1. Die Sanitätsnotrufzentrale leitet und koordiniert die sanitätsdienstlichen Rettungseinsätze im ganzen Kantonsgebiet.

2. Sie weist die einzelnen Rettungseinsätze den geeigneten, geografisch nächsten verfügbaren Rettungsdiensten zu.

3. Sie ist im Rahmen der Einsatzplanung und -leitung gegenüber sämtlichen Erbringern von sanitätsdienstlichen Rettungsleistungen weisungsbefugt.

4. Sie betreibt eine für den ganzen Kanton gültige einheitliche sanitätsdienstliche Telefonnotrufnummer.

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