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812.11 SPVGLSH CH-BE

Art. 81 Spitalversorgungsgesetz (SpVG)

Spitalversorgung - Finanzierung - Rückgriffsrecht
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Art. 81 Spitalversorgungsgesetz (SpVG)

1. Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion macht die nach Artikel 79a KVG auf den Kanton übergegangenen Ansprüche geltend.

2. Sie kann die Geltendmachung vertraglich an einen Dritten übertragen und bestimmen, dass die Erbringer von Spital- und Rettungsleistungen ihre Datenlieferungspflicht nach Artikel 127 Absatz 1 Buchstabe h direkt gegenüber diesem Dritten erfüllen.

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