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Art. 80 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - 3. Härtefälle

Spitalversorgung - Finanzierung - Weitere Beiträge
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Art. 80 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · 3. Härtefälle

1. In Härtefällen kann ganz oder teilweise auf eine Rückerstattung verzichtet werden.

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