Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
812.11 SPVGLSH CH-BE

Art. 8 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Leistungsverträge 1. Zweck

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (163 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Leistungsverträge 1. Zweck

1. Zur Sicherstellung der Gesundheitsversorgung kann der Kanton Leistungsverträge mit Leistungserbringern abschliessen. Diese Leistungen werden in der Spitalversorgung zusätzlich zu denjenigen erbracht, die aufgrund der Leistungsaufträge in der Spitalliste nach Artikel 39 KVG zu erbringen sind.

← Art. 7 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) Zweck Art. 9 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →