812.11
SPVGLSH
CH-BE
Art. 8 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Leistungsverträge 1. Zweck
Allgemeine Bestimmungen
Art. 8 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Leistungsverträge 1. Zweck
1. Zur Sicherstellung der Gesundheitsversorgung kann der Kanton Leistungsverträge mit Leistungserbringern abschliessen. Diese Leistungen werden in der Spitalversorgung zusätzlich zu denjenigen erbracht, die aufgrund der Leistungsaufträge in der Spitalliste nach Artikel 39 KVG zu erbringen sind.