812.11
SPVGLSH
CH-BE
Art. 78 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Rückerstattungspflicht 1. Voraussetzungen
Spitalversorgung - Finanzierung - Weitere Beiträge
Art. 78 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Rückerstattungspflicht 1. Voraussetzungen
1. Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion fordert den Beitrag für Restrukturierungen nach Artikel 70 und den Beitrag für Investitionen nach Artikel 76 zurück, wenn die Beitragsempfängerin oder der Beitragsempfänger
a) den Beitrag aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben erhalten hat,
b) den Beitrag zweckwidrig verwendet,
c) gegen Auflagen und Bedingungen verstösst, die mit dem Beitrag verbunden worden sind,
d) nachträglich Investitionsbeiträge Dritter erhält,
e) das Investitionsobjekt seinem Zweck entfremdet oder veräussert,
f) von der Spital- oder Geburtshausliste gestrichen wird.