812.11
SPVGLSH
CH-BE
Art. 77 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - 2. Voraussetzungen
Spitalversorgung - Finanzierung - Weitere Beiträge
Art. 77 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · 2. Voraussetzungen
1. Beiträge können gewährt werden, wenn
a die Investition der kantonalen Versorgungsplanung entspricht,
b die Investition mit dem Geschäftsplan des Leistungserbringers übereinstimmt,
c das Konzept für die Investition vorliegt,
d die Investitionskosten nicht durch Versicherungsleistungen, durch Beiträge Privater oder durch Eigenmittel gedeckt sind und
e die Investition nicht mit Darlehen oder Bürgschaften nach Artikel 73 ermöglicht werden kann.