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Art. 77 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - 2. Voraussetzungen

Spitalversorgung - Finanzierung - Weitere Beiträge
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Art. 77 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · 2. Voraussetzungen

1. Beiträge können gewährt werden, wenn

a die Investition der kantonalen Versorgungsplanung entspricht,

b die Investition mit dem Geschäftsplan des Leistungserbringers übereinstimmt,

c das Konzept für die Investition vorliegt,

d die Investitionskosten nicht durch Versicherungsleistungen, durch Beiträge Privater oder durch Eigenmittel gedeckt sind und

e die Investition nicht mit Darlehen oder Bürgschaften nach Artikel 73 ermöglicht werden kann.

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