812.11
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Art. 76 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Beiträge für Investitionen 1. Zweck
Spitalversorgung - Finanzierung - Weitere Beiträge
Art. 76 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Beiträge für Investitionen 1. Zweck
1. Zur Ermöglichung der für die Versorgung notwendigen Investitionen, deren Kosten durch die pauschale Abgeltung nach Artikel 49a KVG nicht gedeckt sind, kann die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion den Listenspitälern und Listengeburtshäusern im Rahmen der dafür bewilligten Ausgaben Beiträge gewähren.