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Art. 74 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - 2. Voraussetzungen

Spitalversorgung - Finanzierung - Weitere Beiträge
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Art. 74 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · 2. Voraussetzungen

1. Bürgschaften und Darlehen können gewährt werden, wenn

a. die Investition der kantonalen Versorgungsplanung entspricht,

b. die Investition mit dem Geschäftsplan des Leistungserbringers übereinstimmt,

c. das Konzept für die Investition vorliegt und

d. das Anlagevolumen mit den voraussichtlichen Erträgen finanziert werden kann.

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