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Art. 73 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Bürgschaften und Darlehen zur Sicherstellung der Liquidität 1. Zweck

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Art. 73 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Bürgschaften und Darlehen zur Sicherstellung der Liquidität 1. Zweck

1. Zur Sicherstellung der Liquidität der Listenspitäler und Listengeburtshäuser bei Investitionen kann die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion im Rahmen der dafür bewilligten Ausgaben Bürgschaften nach Artikel 492 bis 512 OR und verzinsliche Darlehen gewähren.

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