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Art. 71 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - 2. Voraussetzungen

Spitalversorgung - Finanzierung - Weitere Beiträge
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Art. 71 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · 2. Voraussetzungen

1. Beiträge können gewährt werden, wenn

a die Restrukturierung der kantonalen Versorgungsplanung entspricht,

b die Restrukturierung mit dem Geschäftsplan des Leistungserbringers übereinstimmt,

c das Konzept für die Restrukturierungsmassnahme vorliegt,

d die Kosten der Restrukturierungsmassnahme nicht durch die pauschale Abgeltung nach Artikel 49a KVG, durch Versicherungsleistungen, durch Beiträge Privater oder durch Eigenmittel gedeckt sind und

e die Finanzierung der Restrukturierung langfristig, mindestens aber für sechs Jahre, gesichert erscheint.

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