812.11
SPVGLSH
CH-BE
Art. 71 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - 2. Voraussetzungen
Spitalversorgung - Finanzierung - Weitere Beiträge
Art. 71 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · 2. Voraussetzungen
1. Beiträge können gewährt werden, wenn
a die Restrukturierung der kantonalen Versorgungsplanung entspricht,
b die Restrukturierung mit dem Geschäftsplan des Leistungserbringers übereinstimmt,
c das Konzept für die Restrukturierungsmassnahme vorliegt,
d die Kosten der Restrukturierungsmassnahme nicht durch die pauschale Abgeltung nach Artikel 49a KVG, durch Versicherungsleistungen, durch Beiträge Privater oder durch Eigenmittel gedeckt sind und
e die Finanzierung der Restrukturierung langfristig, mindestens aber für sechs Jahre, gesichert erscheint.