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Art. 70 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Beiträge für Restrukturierungen 1. Zweck

Spitalversorgung - Finanzierung - Weitere Beiträge
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Art. 70 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Beiträge für Restrukturierungen 1. Zweck

1. Zur Förderung von Restrukturierungen im Sinne der Versorgungsplanung kann die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion den im Kanton Bern gelegenen Listenspitälern und Listengeburtshäusern im Rahmen der dafür bewilligten Ausgaben Beiträge gewähren.

2. Beiträge können an den Umbau der Infrastruktur, an die Liquidationskosten, an Sozialplankosten, an Kosten von flankierenden Massnahmen zum Personalerhalt und an Kosten für den Anschub des umstrukturierten Betriebsteils gewährt werden.

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