812.11
SPVGLSH
CH-BE
Art. 7 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - 2. Genehmigung und Überarbeitung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 7 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · 2. Genehmigung und Überarbeitung
Der Regierungsrat genehmigt die Versorgungsplanung und bringt sie dem Grossen Rat zur Kenntnis.
Die Versorgungsplanung wird periodisch frühestens alle vier und spätestens alle zehn Jahre überarbeitet.
Sie kann in Teilbereiche aufgeteilt und gestaffelt überarbeitet werden.
Der Regierungsrat kann die Periodizität und die Aufteilung in Teilbereiche durch Verordnung festlegen.