Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
812.11 SPVGLSH CH-BE

Art. 7 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - 2. Genehmigung und Überarbeitung

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (163 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · 2. Genehmigung und Überarbeitung

Der Regierungsrat genehmigt die Versorgungsplanung und bringt sie dem Grossen Rat zur Kenntnis.

Die Versorgungsplanung wird periodisch frühestens alle vier und spätestens alle zehn Jahre überarbeitet.

Sie kann in Teilbereiche aufgeteilt und gestaffelt überarbeitet werden.

Der Regierungsrat kann die Periodizität und die Aufteilung in Teilbereiche durch Verordnung festlegen.

← Art. 6 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) Zweck Art. 8 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →