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Art. 68 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - 2. Voraussetzungen

Spitalversorgung - Finanzierung - Weitere Beiträge
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Art. 68 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · 2. Voraussetzungen

1. Vorhalteleistungen können abgegolten werden, wenn sie

a) trotz effizientem Betrieb nicht mit Versicherungsleistungen und Leistungen der Selbstzahler finanziert werden können und

b) aufgrund der kantonalen Versorgungsplanung versorgungsnotwendig sind oder aufgrund von Verhältnissen, die sich seit der letzten Versorgungsplanung wesentlich verändert haben, versorgungsnotwendig geworden sind.

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