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Art. 67 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Abgeltung von Vorhalteleistungen 1. Zweck

Spitalversorgung - Finanzierung - Weitere Beiträge
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Art. 67 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Abgeltung von Vorhalteleistungen 1. Zweck

1. Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion kann im Rahmen der dafür bewilligten Ausgaben versorgungsnotwendige Vorhalteleistungen von Listenspitälern und Listengeburtshäusern abgelten.

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