812.11
SPVGLSH
CH-BE
Art. 67 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Abgeltung von Vorhalteleistungen 1. Zweck
Spitalversorgung - Finanzierung - Weitere Beiträge
Art. 67 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Abgeltung von Vorhalteleistungen 1. Zweck
1. Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion kann im Rahmen der dafür bewilligten Ausgaben versorgungsnotwendige Vorhalteleistungen von Listenspitälern und Listengeburtshäusern abgelten.