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Art. 66 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Abgeltung zusätzlicher Leistungen

Spitalversorgung - Finanzierung - Weitere Beiträge
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Art. 66 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Abgeltung zusätzlicher Leistungen

1. Zur Verbesserung der Versorgung kann die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion im Rahmen der dafür bewilligten Ausgaben den im Kanton Bern gelegenen Listenspitälern und Listengeburtshäusern die Leistungen, die nicht bereits nach Artikel 49 KVG finanziert sind, über Leistungsverträge abgelten.

2. Sie kann insbesondere die Leistungen der Schwangerschaftsberatungsstellen und der Informations- und Beratungsstellen für pränatale Untersuchungen abgelten.

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