812.11
SPVGLSH
CH-BE
Art. 64 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - 2. Voraussetzungen
Spitalversorgung - Finanzierung - Weitere Beiträge
Art. 64 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · 2. Voraussetzungen
1. Leistungen der integrierten Versorgung können abgegolten werden, wenn sie der kantonalen Versorgungsplanung entsprechen und der Tarif nach KVG nicht kostendeckend ist.