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Art. 64 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - 2. Voraussetzungen

Spitalversorgung - Finanzierung - Weitere Beiträge
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Art. 64 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · 2. Voraussetzungen

1. Leistungen der integrierten Versorgung können abgegolten werden, wenn sie der kantonalen Versorgungsplanung entsprechen und der Tarif nach KVG nicht kostendeckend ist.

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