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Art. 63 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Abgeltung der Leistungen der integrierten Versorgung 1. Zweck

Spitalversorgung - Finanzierung - Weitere Beiträge
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Art. 63 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Abgeltung der Leistungen der integrierten Versorgung 1. Zweck

1. Zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Versorgung kann die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion im Rahmen der dafür bewilligten Ausgaben Leistungen der integrierten Versorgung der im Kanton Bern gelegenen Listenspitäler und Listengeburtshäuser über Leistungsverträge abgelten.

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