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Art. 62 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - 4. Ausführungsbestimmungen

Spitalversorgung - Finanzierung - Weitere Beiträge
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Art. 62 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · 4. Ausführungsbestimmungen

1. Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion definiert gemeinsam mit den Listenspitälern und Geburtshäusern die Liste der ambulanten Spitalversorgungsleistungen. Der Regierungsrat erlässt die Bemessungsregeln für die Pauschalen durch Verordnung.

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