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Art. 60 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - 2. Voraussetzungen

Spitalversorgung - Finanzierung - Weitere Beiträge
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Art. 60 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · 2. Voraussetzungen

Die ambulanten Spitalversorgungsleistungen können zusätzlich abgegolten werden, wenn die Leistung auf der kantonalen Liste der ambulanten Spitalversorgungsleistungen nach Artikel 62 aufgeführt ist.

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