Art. 6 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Versorgungsplanung 1. Inhalt
Art. 6 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Versorgungsplanung 1. Inhalt
Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion plant die Versorgung der Bevölkerung des Kantons mit Leistungen nach Artikel 2.
Die Versorgungsplanung legt die Versorgungsziele fest, weist den Bedarf an Leistungen aus, schätzt die finanziellen Auswirkungen dieser voraussichtlich zu erbringenden Leistungen ab und konkretisiert die Versorgungsstrukturen, in denen die Leistungen zu erbringen sind.
Sie stützt sich insbesondere auf Leistungsdaten, interkantonale Vergleiche sowie Ergebnisse aus der Versorgungsforschung, trägt der demografischen und medizinischen Entwicklung Rechnung und berücksichtigt den kantonalen Richtplan.
Sie berücksichtigt im Rahmen von Absatz 2 die der Spitalversorgung vor- und nachgelagerten Bereiche.
Sie koordiniert die Art und den Umfang der Leistungserbringung innerhalb des Kantonsgebiets und, soweit sachgerecht oder durch Bundesrecht vorgeschrieben, mit Leistungserbringern ausserhalb des Kantons.