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Art. 59 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Abgeltung ambulanter Spitalversorgungsleistungen 1. Zweck

Spitalversorgung - Finanzierung - Weitere Beiträge
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Art. 59 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Abgeltung ambulanter Spitalversorgungsleistungen 1. Zweck

1. Zur Förderung der ambulanten Spitalversorgung kann die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion im Rahmen der dafür bewilligten Ausgaben ambulante Spitalversorgungsleistungen der im Kanton Bern gelegenen Listenspitäler und Listengeburtshäuser über Leistungsverträge abgelten.

2. Die kantonale Abgeltung erfolgt zusätzlich zu derjenigen der Krankenversicherer.

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