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Art. 57 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Verwaltungssanktionen

Spitalversorgung - Pflichten
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Art. 57 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Verwaltungssanktionen

1. Verletzt ein Leistungserbringer teilweise oder vollständig eine Pflicht nach Artikel 49 bis 55a, verfügt die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion ihm gegenüber für das betreffende Jahr eine Verwaltungssanktion in Form einer Busse bis zu 500’000 Franken.

2. Die Höhe der Busse richtet sich nach der Schwere des Verschuldens und der Grösse des Leistungserbringers.

3. Die Schwere des Verschuldens hängt insbesondere ab von

a) der Bedeutung der Pflichtverletzung und

b) den Umständen, die zur Pflichtverletzung geführt haben.

4. Die Grösse des Leistungserbringers bemisst sich nach der Höhe seines Umsatzes. Massgebend ist in der Regel der Umsatz in den letzten fünf Jahren vor der Sanktionsverfügung.

5. ...

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