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Art. 55a Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Vertrauliche Geburt

Spitalversorgung - Pflichten
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Art. 55a Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Vertrauliche Geburt

1. Die im Kanton Bern gelegenen Listenspitäler mit einem Leistungsauftrag für Geburtshilfe ermöglichen den Patientinnen eine vertrauliche Geburt.

2. Das Listenspital

a) stellt durch besondere Massnahmen sicher, dass das soziale Umfeld der Frau keine Kenntnis von der vertraulichen Geburt erhält,

b) macht das Angebot einer vertraulichen Geburt in geeigneter Weise bekannt.

3. Der Kanton entrichtet den Listenspitälern für jede durchgeführte vertrauliche Geburt eine Pauschale, die den Mehraufwand zur Sicherstellung der Vertraulichkeit abdeckt.

4. Der Regierungsrat kann durch Verordnung insbesondere regeln

a) die besonderen Massnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit,

b) den Leistungsumfang der vertraulichen Geburt,

c) die Höhe der Pauschale,

d) die von der Pflicht zur vertraulichen Geburt ausgenommenen Listenspitäler.

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