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Art. 55 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Kostenrechnung

Spitalversorgung - Pflichten
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Art. 55 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Kostenrechnung

1. Die im Kanton Bern gelegenen Listenspitäler führen eine vollständige und zertifizierte Kostenrechnung.

2. Der Regierungsrat bestimmt den anzuwendenden Kostenrechnungsstandard durch Verordnung.

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