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Art. 54 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Rechnungslegung

Spitalversorgung - Pflichten
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Art. 54 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Rechnungslegung

1. Die im Kanton Bern gelegenen Listenspitäler und Listengeburtshäuser erstellen ihre Jahresrechnung auf der Grundlage eines national oder international anerkannten Rechnungslegungsstandards.

2. Gehört das Listenspital oder Listengeburtshaus zu einem Konzern und gehören die betriebsnotwendigen Liegenschaften einer anderen Gesellschaft dieses Konzerns, gilt der Rechnungslegungsstandard in Bezug auf die im Kanton Bern genutzten Liegenschaften auch für diese Gesellschaft.

3. Der Regierungsrat bestimmt den anzuwendenden Rechnungslegungsstandard durch Verordnung.

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