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Art. 51a Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Löhne von Chefärztinnen und Chefärzten

Spitalversorgung - Pflichten
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Art. 51a Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Löhne von Chefärztinnen und Chefärzten

1. Die im Kanton Bern gelegenen Listenspitäler melden der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion in anonymisierter Form die Löhne der Chefärztinnen und Chefärzte, die bei ihnen angestellt sind.

2. Als Lohn gelten

a) fixe Vergütungen wie insbesondere Jahreslohn, Funktionszulagen, Einnahmen aus Gutachtens- und Lehrtätigkeit,

b) variable Vergütungen wie insbesondere Honorare, Bonifikationen, Gutschriften, Garantiezahlungen, Tantiemen, Beteiligungen, Wandel- und Optionsrechte, Antritts- und Abgangsentschädigungen, Bürgschaften und Darlehen,

c) Beiträge des Listenspitals an die berufliche Vorsorge und an Einkäufe in die berufliche Vorsorgeeinrichtung des Listenspitals.

3. Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion veröffentlicht jährlich im Internet, wie sich die Löhne auf Lohnbandbreiten verteilen.

4. Der Regierungsrat kann durch Verordnung insbesondere regeln

a) die zu meldenden Lohnbestandteile,

b) welche Personen als Chefärztinnen und Chefärzte gelten,

c) die Lohnbandbreiten.

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