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Art. 51 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Vergütungsbericht

Spitalversorgung - Pflichten
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Art. 51 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Vergütungsbericht

1. Die im Kanton Bern gelegenen Listenspitäler geben in einem Vergütungsbericht die Summe aller Vergütungen an, die sie an folgende Personengruppen ausgerichtet haben

a) Mitglieder des strategischen Führungsorgans,

b) Mitglieder der Geschäftsleitung.

c) ...

1a. Die Listenspitäler geben im Vergütungsbericht den Lohn des Vorsitzenden der Geschäftsleitung an.

2. Listenspitäler einer interkantonal tätigen Spitalunternehmung erfassen im Vergütungsbericht sinngemäss die Personen nach Absatz 1.

3. Als Vergütungen gelten sinngemäss diejenigen, die in Artikel 663bbis Absatz 2 OR aufgeführt sind.

4. Die Listenspitäler geben zudem alle Darlehen und Kredite an, die den Personengruppen nach Absatz 1 gewährt wurden und noch ausstehen.

5. Ohne Nennung von Name und Funktion der Personen nach Absatz 1 und unter Vorbehalt von Absatz 1a richtet sich der Umfang der Angaben zu Vergütungen und Krediten sinngemäss nach Artikel 663bbis Absatz 4 OR.

6. Die Listenspitäler veröffentlichen den Vergütungsbericht als Anhang zur Bilanz und auf ihrer Website.

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