812.11
SPVGLSH
CH-BE
Art. 5 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Ombudsstelle
Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Ombudsstelle
1. Der Regierungsrat kann mit einer geeigneten Person oder Institution einen Leistungsvertrag zur Führung einer Ombudsstelle für die Patientinnen und Patienten der im Kanton Bern gelegenen Listenspitäler und Listengeburtshäuser und für diejenigen des Rettungswesens abschliessen.