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812.11 SPVGLSH CH-BE

Art. 49 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Aufnahme, Behandlung und Nothilfe

Spitalversorgung - Pflichten
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Art. 49 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Aufnahme, Behandlung und Nothilfe

1. Listenspitäler und Listengeburtshäuser sind im Rahmen ihrer Leistungsaufträge nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe e KVG verpflichtet, Personen mit Wohnsitz im Kanton Bern aufzunehmen und zu behandeln.

2. Im Kanton Bern gelegene Listenspitäler und Listengeburtshäuser sind verpflichtet, Nothilfe zu leisten.

3. Diese Pflichten sind diskriminierungsfrei zu erfüllen. Sie bestehen insbesondere unabhängig von Alter, Geschlecht, Herkunft oder Versicherungsstatus der Patientinnen und Patienten.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

BK 2025 418 · be (Art. 2, Art. 49 Abs. 1 und 2 SpVG)
Attempted Grievous Bodily Harm Detention Appeal Upheld Due to Flight Risk
Cited in the reasoning section regarding the obligations of listed hospitals to provide emergency care and admission to residents of the Canton of Bern.