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812.11 SPVGLSH CH-BE

Art. 48 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - 3. Individuelle Bemessung

Spitalversorgung - Steuerung der Leistungsvolumen - Subsidiäre Steuerung durch den Kanton
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Art. 48 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · 3. Individuelle Bemessung

1. Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion erhebt gegenüber einem im Kanton Bern gelegenen Listenspital eine Lenkungsabgabe, wenn es sein Leistungsvolumen im ersten Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes um mehr als 6,1 Prozent und in den Folgejahren um mehr als 2,5 Prozent überschritten hat.

2. Die Höhe der Lenkungsabgabe für das Listenspital ergibt sich proportional zu seinem Anteil an allen individuell überschrittenen Leistungsvolumen an der Summe gemäss Artikel 47.

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