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812.11 SPVGLSH CH-BE

Art. 46 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Lenkungsabgabe in der Psychiatrie und in der Rehabilitation 1. Allgemeine Voraussetzungen

Spitalversorgung - Steuerung der Leistungsvolumen - Subsidiäre Steuerung durch den Kanton
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Art. 46 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Lenkungsabgabe in der Psychiatrie und in der Rehabilitation 1. Allgemeine Voraussetzungen

1. Eine Lenkungsabgabe wird erhoben, wenn

a) das gesamte Leistungsvolumen der psychiatrisch und rehabilitativ behandelten Berner Patientinnen und Patienten aller im Kanton Bern gelegenen Listenspitäler im ersten Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes um mehr als 6,1 Prozent und in den Folgejahren um mehr als 2,5 Prozent angestiegen ist und

b) der prozentuale Anstieg des Leistungsvolumens über dem entsprechenden Durchschnitt aller schweizerischen Listenspitäler liegt.

2. Das Leistungsvolumen wird anhand der Bemessungsgrösse berechnet, die der Pauschale nach Artikel 49 Absatz 1 KVG zugrunde liegt.

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