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812.11 SPVGLSH CH-BE

Art. 45 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - 3. Individuelle Bemessung

Spitalversorgung - Steuerung der Leistungsvolumen - Subsidiäre Steuerung durch den Kanton
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Art. 45 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · 3. Individuelle Bemessung

Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion erhebt gegenüber einem im Kanton Bern gelegenen Listenspital eine Lenkungsabgabe, wenn es seinen individuellen Case-Mix des Vorjahres um mehr als 6,1 Prozent im ersten Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes und um mehr als 2,5 Prozent in den Folgejahren überschritten hat.

Die Höhe der Lenkungsabgabe für das Listenspital ergibt sich proportional zu seinem Anteil an allen individuell überschrittenen Case-Mixen an der Summe gemäss Artikel 44.

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