812.11
SPVGLSH
CH-BE
Art. 43 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Lenkungsabgabe in der Akutsomatik 1. Allgemeine Voraussetzungen
Spitalversorgung - Steuerung der Leistungsvolumen - Subsidiäre Steuerung durch den Kanton
Art. 43 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Lenkungsabgabe in der Akutsomatik 1. Allgemeine Voraussetzungen
1. Eine Lenkungsabgabe wird erhoben, wenn
a) der gesamte Case-Mix der akutsomatisch behandelten Berner Patientinnen und Patienten aller im Kanton Bern gelegenen Listenspitäler gegenüber demjenigen des Vorjahres im ersten Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes um mehr als 6,1 Prozent und in den Folgejahren um mehr als 2,5 Prozent angestiegen ist und
b) der prozentuale Anstieg des Case-Mixes über dem entsprechenden Durchschnitt aller schweizerischen Listenspitäler liegt.