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Art. 42 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Beschluss des Grossen Rates

Spitalversorgung - Steuerung der Leistungsvolumen - Subsidiäre Steuerung durch den Kanton
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Art. 42 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Beschluss des Grossen Rates

1. Stellt die Gesundheits- und Fürsorgedirektion in einem Versorgungsbereich ein medizinisch nicht gerechtfertigtes Wachstum des Leistungsvolumens fest, kann der Grosse Rat auf Antrag des Regierungsrates beschliessen, dass die Gesundheits- und Fürsorgedirektion eine Lenkungsabgabe erhebt.

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