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Art. 40 Spitalversorgungsgesetz (SpVG)

Spitalversorgung - Weitere Organisationen
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Art. 40 Spitalversorgungsgesetz (SpVG)

1. Der Regierungsrat kann weitere selbstständige Organisationen gründen oder den Kanton daran beteiligen, soweit dies für die Spitalversorgung erforderlich ist, insbesondere für den Betrieb gemeinsamer Infrastrukturen oder für die Erbringung gemeinsamer Leistungen.

2. Auf einen öffentlichen Zweck im Sinn der Steuergesetzgebung kann verzichtet werden.

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