812.11
SPVGLSH
CH-BE
Art. 4 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Kommissionen
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Kommissionen
1. Der Regierungsrat kann durch Verordnung Kommissionen einsetzen, die ihn fachlich beraten.
2. Er regelt ihre Zusammensetzung, ihre Aufgaben und ernennt ihre Mitglieder.
3. Er kann durch Verordnung die Zuständigkeit zur Ernennung der Kommissionsmitglieder an die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion übertragen.