Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
812.11 SPVGLSH CH-BE

Art. 4 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Kommissionen

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (163 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Kommissionen

1. Der Regierungsrat kann durch Verordnung Kommissionen einsetzen, die ihn fachlich beraten.

2. Er regelt ihre Zusammensetzung, ihre Aufgaben und ernennt ihre Mitglieder.

3. Er kann durch Verordnung die Zuständigkeit zur Ernennung der Kommissionsmitglieder an die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion übertragen.

← Art. 3 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) Zweck Art. 5 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →