812.11
SPVGLSH
CH-BE
Art. 39a Spitalversorgungsgesetz (SpVG)
Spitalversorgung - Kantonale Leistungserbringer - Baurechte und Mietverträge
Art. 39a Spitalversorgungsgesetz (SpVG)
1. Sofern die RPD oder die UPD im Eigentum des Kantons liegende Grundstücke oder Gebäude operativ und zugleich wirtschaftlich unmittelbar selbst für die Spitalversorgung nutzen, erhebt der Kanton
a) in den bestehenden Baurechtsverträgen keinen Baurechtszins,
b) in den zu erneuernden Mietverträgen einen Mietzins, der sich an der Höhe des Mietzinses orientiert, den die Parteien im Vertrag für die Jahre 2017 bis 2021 vereinbart hatten.
2. In allen anderen Fällen vereinbart der Kanton die Baurechts- oder Mietzinse im Einzelfall.