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Art. 39 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Lehre und Forschung

Spitalversorgung - Kantonale Leistungserbringer - Universitätsspitäler
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Art. 39 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Lehre und Forschung

Die Leistungserbringung im Bereich von Lehre und Forschung wird gestützt auf die Universitätsgesetzgebung vereinbart.

Den Universitätsspitälern und der Universität Bern stehen gegenseitig angemessene Vertretungsrechte in ihren Führungsorganen zu. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

Die Universität Bern kann Leistungen in Lehre und Forschung bei anderen Leistungserbringern bestellen, soweit dies wirtschaftlich günstiger oder im Interesse der Lehr- und Forschungsqualität nötig ist.

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