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Art. 37 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Rechtsform der UPD

Spitalversorgung - Kantonale Leistungserbringer - Universitätsspitäler
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Art. 37 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Rechtsform der UPD

Die UPD werden als Aktiengesellschaft nach Artikel 620 ff. OR geführt. Sie verfolgen einen öffentlichen Zweck im Sinn der Steuergesetzgebung.

Der Regierungsrat ergreift im Namen des Kantons die zur Ausgestaltung der UPD als Aktiengesellschaft und die zur kantonalen Beteiligung an ihr erforderlichen Massnahmen. Er kann dazu insbesondere Aktiengesellschaften gründen, auflösen, spalten oder fusionieren und Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben oder veräussern.

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