Art. 34 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Aufgaben
Art. 34 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Aufgaben
1. Die Universitätsspitäler stellen die Versorgung des ganzen Kantonsgebiets mit hoch spezialisierten Spitalleistungen sicher.
2. Sie erbringen Leistungen der Lehre und Forschung zugunsten der Universität Bern.
3. Sie erbringen neben hoch spezialisierten Spitalleistungen auch Leistungen der umfassenden Grundversorgung, soweit dies für die Ausbildung, die Lehre, die Forschung oder die Versorgungssicherheit notwendig und wirtschaftlich ist.
4. Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion kann den Universitätsspitälern zusätzlich zu den Leistungsaufträgen weitere Aufgaben durch Leistungsverträge übertragen.
5. Die Universitätsspitäler können Leistungen der Lehre und der Forschung zugunsten Dritter erbringen, soweit diese Leistungen mindestens kostendeckend abgegolten werden und die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 bis 4 nicht beeinträchtigt wird.