812.11
SPVGLSH
CH-BE
Art. 32 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Rechtsform
Spitalversorgung - Kantonale Leistungserbringer - Regionale Psychiatrische Dienste
Art. 32 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Rechtsform
Die RPD werden als Aktiengesellschaften nach Artikel 620 ff. OR geführt. Sie verfolgen einen öffentlichen Zweck im Sinn der Steuergesetzgebung.
Der Regierungsrat ergreift im Namen des Kantons die zur Ausgestaltung der RPD als Aktiengesellschaften und die zur kantonalen Beteiligung an ihnen erforderlichen Massnahmen. Er kann dazu insbesondere Aktiengesellschaften gründen, auflösen, spalten oder fusionieren und Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben oder veräussern.