812.11
SPVGLSH
CH-BE
Art. 30 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - 4. Wahrnehmung der Beteiligungsrechte durch die Spitalholding
Spitalversorgung - Kantonale Leistungserbringer - Regionale Spitalzentren
Art. 30 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · 4. Wahrnehmung der Beteiligungsrechte durch die Spitalholding
1. Die Spitalholding berücksichtigt bei der Wahl der Mitglieder der Verwaltungsräte der RSZ die regionalen Interessen im Rahmen der ihr zustehenden Aktionärsrechte angemessen.
2. Die Mitglieder der Verwaltungsräte der RSZ dürfen nicht der kantonalen Verwaltung angehören.