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Art. 3 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Grundsätze der Versorgung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Grundsätze der Versorgung

1. Die Spitalversorgung und das Rettungswesen sind allgemein zugänglich, bedarfsgerecht, von guter Qualität und wirtschaftlich.

2. Der Kanton und die Leistungserbringer stellen die integrierte Versorgung sicher und setzen sich gemeinsam für Palliative Care ein.

3. Der Kanton stellt durch eine zweckmässige Steuerung sicher, dass die eingesetzten kantonalen Mittel im Rahmen der Grundsätze von Absatz 1, 2 und 5 optimal wirken.

4. Er überprüft die Versorgungsqualität.

5. Die Listenspitäler und Listengeburtshäuser verwenden die Amtssprachen des Verwaltungskreises, in dem sie liegen, und die Rettungsdienste jene des Verwaltungskreises, in dem der Rettungseinsatz erfolgt. Die Universitätsspitäler verwenden beide Amtssprachen.

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