812.11
SPVGLSH
CH-BE
Art. 28 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - 2. Beteiligung der Spitalholding an den RSZ
Spitalversorgung - Kantonale Leistungserbringer - Regionale Spitalzentren
Art. 28 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · 2. Beteiligung der Spitalholding an den RSZ
1. Die Spitalholding beteiligt sich an den vom Regierungsrat bezeichneten RSZ.
2. Sie hält kapital- und stimmenmässig die Mehrheit.
3. Sie kann mit Zustimmung des Regierungsrates ausnahmsweise eine von Absatz 2 abweichende Beteiligung beschliessen, wenn sie zusammen mit anderen öffentlichen Gemeinwesen oder von der öffentlichen Hand beherrschten Institutionen kapital- und stimmenmässig die Mehrheit am jeweiligen RSZ hält oder wenn es für eine zweckmässige Versorgung nötig ist.