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812.11 SPVGLSH CH-BE

Art. 28 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - 2. Beteiligung der Spitalholding an den RSZ

Spitalversorgung - Kantonale Leistungserbringer - Regionale Spitalzentren
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Art. 28 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · 2. Beteiligung der Spitalholding an den RSZ

1. Die Spitalholding beteiligt sich an den vom Regierungsrat bezeichneten RSZ.

2. Sie hält kapital- und stimmenmässig die Mehrheit.

3. Sie kann mit Zustimmung des Regierungsrates ausnahmsweise eine von Absatz 2 abweichende Beteiligung beschliessen, wenn sie zusammen mit anderen öffentlichen Gemeinwesen oder von der öffentlichen Hand beherrschten Institutionen kapital- und stimmenmässig die Mehrheit am jeweiligen RSZ hält oder wenn es für eine zweckmässige Versorgung nötig ist.

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