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812.11 SPVGLSH CH-BE

Art. 27 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Überregionale Holding 1. Rechtsform und anwendbare Bestimmungen

Spitalversorgung - Kantonale Leistungserbringer - Regionale Spitalzentren
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Art. 27 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Überregionale Holding 1. Rechtsform und anwendbare Bestimmungen

1. Der Regierungsrat kann im Namen des Kantons zwei oder mehrere RSZ unter einer überregionalen Spitalholding zusammenfassen, wenn diese RSZ einen gemeinsamen Antrag stellen.

2. Die Spitalholding wird als Aktiengesellschaft nach Artikel 620 ff. OR geführt und verfolgt einen öffentlichen Zweck im Sinn der Steuergesetzgebung.

3. Die Artikel 19 Absatz 2 bis Artikel 25 finden auf die Spitalholding sinngemäss Anwendung.

4. Die Artikel 19 Absatz 1 sowie 20, 24 und 26 finden auf die RSZ auch in der Holdingstruktur Anwendung.

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